Satzung

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Stand: 29.07.2024

§1 Name und Geschäftsjahr


  1. Der Verein führt den Namen „404 Supporters“ - im folgenden „Verein“ genannt.
  2. Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.
  3. Das Geschäftsjahr ist abweichend zum Kalenderjahr (01.07. bis 30.06. des darauffolgenden Jahres).

§2 Zweckbestimmung


  1. Zweck des Vereins ist der Fansupport der Düsseldorfer EG.
  2. Diese Zielsetzung und Zweck des Vereins werden insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht:
    • Fansupport der DEG bei allen Heimspielen
    • Support durch Hilfsmittel, wie z.B. Fahnen
    • Organisation von Fahrten zu Auswärtsspielen der DEG
  3. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt von Fall zu Fall eine andere Regelung.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Die Ausübung von Ämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.

§3 Mitgliedschaft


  1. Die Vollmitgliedschaft kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, erwerben. Eine Teilmitgliedschaft kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erwerben. Mit Vollendung des 18. Lebensjahrs wird eine Teilmitgliedschaft automatisch eine Vollmitgliedschaft.
  2. Die passive Mitgliedschaft kann jede natürliche Person erwerben.
  3. Die Gruppenmitgliedschaft kann jede Personengemeinschaft erwerben. Eine Personengruppe muss mindestens 2 volljährige Ansprechpartner angeben.
  4. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Sollte der Vorstand die Mitgliedschaft ablehnen, kann der Interessent bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
  5. Eine Mitgliedschaft kann durch Tod, Austritt oder Ausschluss beendet werden. Ein Austritt ist jeweils zum Quartalsende möglich und muss mindestens sechs Wochen vor Ende der Mitgliedschaft beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Der Ausschluss kann vom Vorstand einstimmig beschlossen werden. Dem Betroffenen steht das Recht der Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung beschließt den Ausschluss endgültig. Hierfür ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder notwendig.
  6. Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben ohne aber ein entsprechendes Stimmrecht zu erlangen. Hierfür ist ein Beschluss, mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten, bei der ordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich.
  7. Ehrenmitglieder haben das Recht an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilzunehmen.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder


  1. Alle Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu vertreten, bzw. zu unterstützen.
  3. Vollmitglieder besitzen sowohl ein aktives, als auch ein passives Wahlrecht.
  4. Teilmitglieder besitzen lediglich das aktive Wahlrecht.
  5. Passive Mitglieder besitzen ein aktives Wahlrecht bei Satzungsänderungen, Vorstandswahlen und Zweckänderungen.
  6. Gruppenmitglieder besitzen ein aktives Wahlrecht.
  7. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung beschließt. Sie kann hierzu auch eine Beitragsordnung erlassen.
  8. Offene Forderungen des Vereins gegenüber eines Mitglieds können zum Ende des Geschäftsjahres, sowie bei Austritt des Mitglieds, durch das Spargeld eines Mitglieds, auch ohne dessen Anordnung, beglichen werden.
  9. Jedes Mitglied hat das Recht Spargeld beim Verein zu lagern. Dieses Spargeld kann sich das Mitglied jederzeit auszahlen lassen, sofern es dies mindestens 3 Werktage zuvor ankündigt. Außerdem kann es dieses Geld zum Zahlen von Forderungen des Vereins nutzen.

§5 Organe des Vereins


  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, die Gründungsversammlung und der Vorstand.

§6 Mitgliederversammlung


  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten.
    • den Vorstand zu wählen.
    • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen.
    • die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
    • Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal im Jahr einberufen. (Diese hat im ersten Monat des folgenden Geschäftsjahres statt zu finden).
    • Die Einladung erfolgt spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
  2. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
    • Bericht des Vorstands.
    • Bericht des Kassenprüfers.
    • Entlastung des Vorstands.
    • Wahl von zwei Kassenprüfer/innen, sofern sie ansteht.
    • Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr.
    • Festsetzung der Umlagen und Beiträge für das laufende Geschäftsjahr .
    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  3. Die Mitgliederversammlung kann entweder real oder virtuell erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.
  4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand textlich einzureichen. Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
  5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.
  6. Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen.
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied beim jeweiligen gewählten Vorstand eingesehen werden.
  8. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal: 15.02.2020.

§7 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit


  1. Aktive Mitglieder haben bei allen Abstimmungen eine Stimme.
  2. Gruppen Mitglieder haben bei allen Abstimmungen zwei Stimmen.
  3. Passive Mitglieder haben bei Satzungsänderungen, Vorstandswahlen, Kassenprüferwahlen und Zweckänderungen eine Stimme.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
  5. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
  6. Bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist schriftlich einzuholen.

§8 Vorstand


  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    • ein/eine Vorsitzende/r
    • ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r
    • ein/eine Kassierer/in
  2. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr in geheimer Wahl und/oder Briefwahl gewählt. Maximal jedoch für die Dauer von 2 Jahren. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
  3. Die Abberufung eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder ist nur aus wichtigem Grund zulässig und erfordert eine Zweidrittel-Mehrheit aller Mitglieder. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist schriftlich einzuholen.
  4. Vorschläge zur Wahl des Vorstands müssen spätestens zehn Wochen vor der Wahlversammlung beim Verein eingereicht werden. Mitglieder, die auf der Versammlung nicht anwesend sein können, können die briefliche Wahl beantragen. Das muss spätestens drei Wochen vor der Wahlversammlung erfolgen. Die Briefwahlunterlagen müssen dem Mitglied spätestens zehn Tage vor der Wahl zugehen. Es gilt das Datum des Poststempels. Die Wahlscheine müssen so rechtzeitig zurückgesendet werden, dass sie vor Beginn der Wahlversammlung vorliegen. In besonderen Fällen kann die gesamte Wahl durch eine Briefwahl ersetzt werden.
  5. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
  6. Der Verein wird jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  7. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
  9. Der Vorstand darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, die das Vermögen des Vereins übersteigen.

§9 Verwarnungen


  1. Das zu spät Betreten des Blocks bei einem Heimspiel pro angefangener Spielminute bringt eine Verwarnung.
  2. Fehlt ein Mitglied im Block während eines Penaltyschusses, unabhängig davon welches Team diesen schießt, bekommt es eine Verwarnung pro verpasstem Schuss.
  3. Das unentschuldigte Fehlen eines Aktiven Mitglieds bei einem Heimspiel bringt 30 Verwarnungen. Entschuldigt sind alle üblichen Situationen (wie Krankheit, Arbeit/Schule, Arzttermine, etc), wichtig ist, dem Vorstand frühzeitig über die Abwesenheit bescheid zu geben. In speziellen Fällen kann der Vorstand weitere Gründe als entschuldigt werten. Dafür ist eine einfache Mehrheit des Vorstands nötig.
  4. Das nutzen des Handys während des laufenden Spiels bringt 6 Verwarnungen. Ausgenommen sind vorab mit dem Vorstand abgesprochene Notfälle.
  5. Mutwilliges beschädigen von Material bringt 10 Verwarnungen.
  6. Mutwilliges Zerstören oder Verlieren von Material bringt 30 Verwarnungen, sowie die Kosten des Neubeschaffens.
  7. Offene Forderungen von mindestens 50,- € des Vereins gegenüber eines Mitglieds werden zum Beginn des nächsten Geschäftsjahres mit 70 Verwarnungen bestraft. Bei offenen Forderungen von mindestens 100,- € wird das Mitglied mit 130 Verwarnungen bestraft, bei mindestens 150,- € mit 150 Verwarnungen.
  8. Das anschwärzen anderer Mitglieder wird mit der selben höhe an Verwarnungen bestraft, wie das angeschwärzte Mitglied.
  9. Verwarnungen sind ein Jahr gültig.
  10. Verwarnungen können von allen Vorstandsmitgliedern ausgesprochen werden.
  11. Solange ein Mitglied über 90 gültige Verwarnungen hat, hat es kein aktives Wahlrecht, ausgenommen bei Zwecks-Änderungen. Außerdem kann es währenddessen von Kostenpflichtigen Aktionen des Vereins ausgeschlossen werden, bei Gruppenmitgliedschaften kann dies die gesamte Gruppe betreffen.
  12. Bei 150 Verwarnungen wird ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen.
  13. Verwarnungen werden von jeder Person gesammelt die der Personengemeinschaft angehört und nicht zusätzlich selbst dem Verein beigetreten ist.

§10 Kassenprüfer


  1. Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen (die Wahl erfolgt dynamisch).
  2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§11 Auflösung/Verschmelzung des Vereins


  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vermögen einer, dann noch näher zu bestimmenden Institution, zu verwenden.
  2. Beschlüsse zur Auflösung des Vereins oder der Verschmelzung mit einem anderen Verein ist eine Dreiviertel-Mehrheit aller Stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Von abwesenden Mitgliedern ist eine schriftliche Zustimmung einzuholen.